Rechtzeitig aktiv werden!
Studienbewerber werden häufig zu spät tätig. Sie übersehen, dass die Vergabeverordnungen einiger Bundesländer Ausschlussfristen (z.B. 15.07. für das Winter- bzw. 15.01. für das Sommersemester) für die den Studienplatzklagen vorgeschalteten Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bei den Hochschulen vorsehen.
Dass der Studienbewerber einen Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) bzw. der Hochschulen zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch gar nicht in den Händen hält, ist angesichts dieser Gesetzeslage unbeachtlich. Der ablehnende Bescheid sollte daher nicht abgewartet werden. Andernfalls könnte es an einigen Hochschulen zu spät sein und gegen diese keine Studienplatzklagen mehr geführt werden.
Damit die genannten Fristen eingehalten werden können, sollten Studienbewerber also rechtzeitig aktiv werden. Eine Studienplatzklage ist zwar auch noch später (z.B. nach Erhalt des Ablehnungsbescheides) möglich, dann allerdings nicht mehr an allen Hochschulen.
Regulär bewerben!
Bisher war eine Studienplatzklage auch dann möglich, wenn sich Studienbewerber nicht bei Hochschulstart beworben hatten.
Nunmehr fordern einige Bundesländer eine Hochschulstart-Bewerbung als Voraussetzung einer Studienplatzklage, selbst wenn die Hochschulstart-Bewerbung wenig Aussicht auf Erfolg verspricht.
Das bedeutet, dass eine Studienplatzklage in einigen Bundesländern nur möglich ist, wenn die konkrete Uni bei der Bewerbung bei Hochschulstart genannt wurde.