Studienplatzklage in die Medizin-Klinik / 5. Fachsemester
I. Ausgangslage und II. Empfehlungen
I. Ausgangslage
Studierende mit anrechenbaren Leistungen oder einer Teilzulassung können aufgrund der beschränkten klinischen Kapazitäten an deutschen Hochschulen ihr Studium dort in der Regel nicht ohne Weiteres in der Medizin-Klinik / 5. Fachsemester fortsetzen.
Betroffen sind vor allem Studierende der drei ungarischen Universitäten, des weiteren Quereinsteiger, die in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, sowie Bewerber, die über eine Studienplatzklage oder über die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) eine auf die Vorklinik beschränkte Teilzulassung z.B. in Göttingen oder Marburg erhalten haben.
Eine Zulassung in die Medizin-Klinik / 5. Fachsemester kann nur erfolgen, wenn in dem betreffenden Fachsemester freie Klinik-Plätze zur Verfügung stehen.
Die Zahl der freien Plätze hängt maßgeblich von den Ergebnissen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung (Physikum) ab. Erst wenn feststeht, wie viele Prüflinge das Physikum bestanden haben und danach noch Plätze in der Medizin-Klinik / 5. Fachsemester zur Verfügung stehen, sind diese an Studierende mit anrechenbaren Leistungen oder einer Teilzulassung zu vergeben.
Die Vergabe freier Klinik-Plätze richtet sich den Vergabeverordnungen der Bundesländer entsprechend in der Regel nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
- Bewerberinnen und Bewerber, die an der jeweiligen Hochschule eine Zulassung der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) oder eine Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) vorweisen.
- Bewerberinnen und Bewerber, die an der jeweiligen Hochschule teilzugelassen sind.
- Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anderen deutschen Hochschule teilzugelassen sind.
- Bewerberinnen und Bewerber mit anrechenbaren Studienleistungen aus dem Ausland.
- Quereinsteiger, also Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen Studiengang (z.B. Zahnmedizin) eingeschrieben waren und anrechenbare Leistungen im beantragten Studiengang (z.B. Medizin) erworben haben.
Viele dieser Bewerberinnen und Bewerber, die anrechenbare Studienleistungen nachgewiesen und sich zum Wintersemester 2023/2024 fristgerecht auf einen Platz in der Medizin-Klinik / 5. Fachsemester beworben hatten, gingen danach leer aus und mussten eine Studienplatzklage anstrengen, um ihre Zulassung für das 1. klinische Fachsemester zu erreichen.
II. Empfehlungen
Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung in die Medizin-Klinik anstreben, sollten sich zunächst bei allen deutschen Hochschulen um einen Studienplatz im ersten klinischen Fachsemester bewerben.
Diese Bewerbungen müssen in einigen Bundesländern für das Sommersemester bis zum 15. 01., für das Wintersemester bis zum 15. 07. bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt selbst dann, wenn der vorklinische Studienabschnitt noch nicht vollständig absolviert und die entsprechenden Leistungen noch nicht angerechnet bzw. nachgewiesen worden sind.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine Studienplatzklage.
Auf Grund der bestehenden Fristen für die den Studienplatzklagen zwingend vorgeschalteten Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität kann nicht abgewartet werden, bis über alle Bewerbungen entschieden ist.
Studienbewerber können ihre Chancen auf einen Studienplatz in der Medizin-Klinik daher erheblich verbessern, wenn sie rechtzeitig, also vor dem 15. Juni für ein Wintersemester und dem 15. Januar für ein Sommersemester tätig werden. Eine Studienplatzklage ist zwar auch noch später (z.B. nach Erhalt des Anrechnungsbescheides) möglich, dann allerdings nicht mehr an allen Hochschulen.
Im Übrigen sind die Erfolgschancen einer Studienplatzklage in die Medizin-Klinik günstig. Studienbewerberinnen und Bewerber konkurrieren hier mit einer verhältnismäßig kleinen Anzahl weiterer Studienplatzkläger.
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